Eine Ihrer zentralen Aufgaben als KEB-Beauftragte/r oder Bildungsverantwortliche/r ist es,
Grundlage ist dabei das “Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung in Bayern” (kurz: EbFöG) aus dem Jahre 1974. Diesem Gesetz sind alle Träger der Erwachsenenbildung, sei es Volkshochschule oder KEB gleichermaßen unterworfen. Es regelt, welche Veranstaltungen von den regionalen KEBs finanziell gefördert werden dürfen und somit für die Statistik berücksichtigungsfähig sind und welche nicht.
Offenheit = für jeden/jede zugänglich (d.h. nicht nur für Mitglieder) deshalb: öffentliche Ankündigung
Bildung = pädagogische Leistung in Form von Information, Diskussion, Anleitung, Hinführung, Impulsen etc.
Erwachsene = alle Personen, die das 15.Lebensjahr vollendet haben
die keine Hobbypflege sind
die der Einführung in die Thematik und dem Erlernen von Grundfertigkeiten dienen
mit Einführung und Nachgespräch
die nicht der Hobbypflege dienen
die mithilfe einer Referentin/eines Referentin dem Erlernen von Zubereitungsmöglichkeiten dienen
Durchführung durch eine geeignete Lehrkraft (Führerin/Führer), die nachweisbar spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die zur Durchführung von Kirchenführungen als Erwachsenenbildungsveranstaltungen besonders qualifizieren
mindestens 30 Minuten Dauer
mit einer qualifizierten Leitung
nicht jedoch Einkehrtage, die allein der religiösen Erbauung dienen