Schutzkonzept

INSTITUTIONELLES SCHUTZKONZEPT
ZUR VERHINDERUNG SEXUALISIERTER GEWALT

Inhaltsverzeichnis

I. Grundsätzliches

II. Verhaltenskodex zur Verhinderung sexualisierter Gewalt

1. Thematisierung sexualisierter Gewalt
2. Gespräche, Beziehungen, körperlicher Kontakt
3. Interaktion und Kommunikation
4. Veranstaltungen
5. Räume
6. Wahrung der Intimsphäre
7. Gestaltung pädagogischer Programme und Disziplinierungsmaßnahmen
8. Pädagogisches Arbeitsmaterial
9. Jugendschutzgesetz und sonstiges Verhalten
10. Verstöße gegen den Verhaltenskodex
11. Veröffentlichung des Verhaltenskodex

 

III. Handlungsleitfaden im Verdachtsfall - Beschwerdeweg

1. Wer kann eine Beschwerde führen?
2. An wen wende ich meine Beschwerde?
3. Was passiert mit meiner Beschwerde?
4. Information

 

IV. Verpflichtungserklärung

 

I. Grundsätzliches

Der Schutz von Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern und erwachsenen Schutzbefohlenen in der
Katholischen Erwachsenenbildung (KEB) im gesamten Bistum Regensburg steht immer an erster Stelle. Mit
ihrem breitgefächerten Bildungsprogramm spricht die KEB alle Menschen an. Im Rahmen der Veranstaltungen
erfahren alle Teilnehmenden einen geschützten Rahmen, der frei von sexueller Diskriminierung und sexueller
Gewalt sein soll. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Vertuschung
sexualisierter Gewalt.
Durch die Umsetzung des Verhaltenskodex verpflichtet sich die KEB zu einem respektvollen Umgang mit allen
Teilnehmenden und bekennt sich klar zu diesen Grundsätzen. Die Verantwortung für diesen Schutz in der KEB
im gesamten Bistum liegt bei den Mitarbeitenden. Bildungsreferenten/innen und EKG-Leiterinnen müssen
verpflichtend ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) vorlegen. Bei Referenten/innen, die einmalige
Veranstaltungen (z.B. Vortrag), durchführen, ist kein eFZ notwendig. In Zweifelsfällen ist das diözesane
Prüfraster für Ehrenamtliche zu verwenden.
Durch die Rahmenbedingungen des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes sind Kinder in aller
Regel nur in Begleitung ihrer Eltern Teilnehmende. Jugendliche ab 15 Jahren sind ohne Begleitung im Sinne
dieses Gesetzes statistisch erfassbar. In der Praxis der KEB kommt dies jedoch sehr selten vor. Ein
sexualpädagogisches Konzept ist nicht notwendig, da dieses nicht zum Bildungsauftrag der KEB gehört.
In den meisten Fällen hat die KEB keinen Einfluss auf die Veranstaltungsräume und die konkrete
Durchführung, da es sich um Veranstaltungen von Pfarreien und Verbänden bzw. Kooperationspartner
handelt. In diesen Fällen gilt das jeweilige Schutzkonzept vor Ort.
Die Mitarbeiter/innen sind zu einem reflektierten Umgang mit Schutzbefohlenen und zur zeitnahen und
angemessenen Thematisierung von Grenzverletzungen verpflichtet. Dies wird durch die Unterzeichnung der
entsprechenden Verpflichtungserklärung (vgl. IV.) bekräftigt.
Auf Grundlage der Arbeitshilfe für Pfarreien und kirchliche Einrichtungen im Bistum Regensburg wurde eine
Gefährdungsanalyse bei allen Institutionen der KEB durchgeführt und darauf aufbauend ein Verhaltenskodex
(vgl. II.) erstellt. Weiter liegt ein Handlungsleitfaden (vgl. III.) für den Verdachtsfall vor.

II. Verhaltenskodex zur Verhinderung sexualisierter Gewalt

1. Thematisierung sexualisierter Gewalt
   a. In den regelmäßigen Dienstgesprächen gibt es die Möglichkeit, offen diesbezügliche Probleme
       anzusprechen.
   b. Im Leitfaden für die Jahresgespräche der Diözese Regensburg ist unter Ziff. 3 („Soziales Verhalten“)
       diese Frage vom Dienstvorgesetzten behutsam zu thematisieren.
   c. Bei der Neuanstellung von Mitarbeitenden wird im Erstgespräch dieser Verhaltenskodex
       thematisiert und auf wesentliche Punkte daraus hingewiesen.
   d. Im Bereich der Eltern-Kind-Gruppen (EKG) ist eine Präventionsschulung verpflichtender Teil der
       Ausbildung.

2. Gespräche, Beziehungen, körperlicher Kontakt
   a. Einzelgespräche finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten (vgl. II. Ziff. 5)
       statt. Sollte es sich um eine/e Minderjährige/n handeln, wird eine weitere Person über das
       Einzelgespräch im Vorfeld informiert.
   b. Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und
       Minderjährigen sind zu unterlassen.
   c. Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang
       mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
   d. Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung in Verbindung mit dem Versprechen von
       Belohnungen und/oder dem Androhen von Repressalien sowie anderes aufdringliches Verhalten
       sind unzulässig. Körperliche Berührungen haben altersgerecht und angemessen zu sein und setzen
       die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweiligen Schutzbefohlenen voraus. Der Wille des
       Schutzbefohlenen ist zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten.

3. Interaktion und Kommunikation
  a. Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch
      Wertschätzung und einen den Bedürfnissen und dem Alter des Schutzbefohlenen angepassten
      Umgang geprägt zu sein.
  b. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf
      die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.
  c. Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornografischen Inhalten sind in allen kirchlichen
      Kontexten verboten.

4. Veranstaltungen
  a. Einzelsituationen mit Minderjährigen ohne Begleitung der Eltern sollen vermieden werden. Bring-
      bzw. Holsituationen durch Mitarbeitende der KEB sind zu unterlassen.
  b. Auf Veranstaltungen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sind Schutzbefohlene von einer
      ausreichenden Anzahl erwachsener Aufsichtspersonen zu begleiten. Setzt sich die Gruppe aus
      beiderlei Geschlecht zusammen, muss sich dies auch in der Gruppe der Aufsichtspersonen
      widerspiegeln. Bei diesen Veranstaltungen müssen die Aufsichtspersonen ein erweitertes
      polizeiliches Führungszeugnis (eFZ) vorweisen.
  c. Bei Übernachtungen sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten und
      sanitäre Anlagen in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher
      Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der
      Erziehungsberechtigten und des jeweiligen Rechtsträgers.
  d. Sollte ein/e Minderjährige/r allein an einer Studienreise mit Übernachtung teilnehmen wollen, muss
      eine aufsichtsberechtigte Person benannt werden.
  e. Bei den Veranstaltungen der KEB wird darauf geachtet, dass Manipulation, v.a. bei Menschen, die
      auf der spirituellen Suche sind, vermieden wird. Dies ist auch in den Leitlinien der KEB verankert.
  f. Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass Minderjährigen keine Angst gemacht
      und keine Grenzen überschritten werden. Mit zunehmender Nähe oder bei bestimmten
      methodischen Übungen wird unser Gegenüber gefragt, ob dies OK ist, und keine Person wird zum
      Mitmachen gezwungen. Jeder und Jede hat ein Recht auf Intimsphäre.

5. Räume
  a. Bei Räumen, die dunkel oder nicht einsehbar sind, (z.B. Lagerräume, Kopierraum) wird bei
      Anwesenheit die Tür offengelassen
  b. Bei angemieteten Räumen gilt das Schutzkonzept des Betreibers. (vgl. auch Grundsätzliches)
  c. In Schlaf- und Sanitär- oder vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer Bezugsperson
      mit minderjährigen Schutzbefohlenen zu unterlassen. Ausnahmen sind v.a. im EKG Bereich mit der
      Leitung einer Veranstaltung zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.

6. Wahrung der Intimsphäre
  a. Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht
      erlaubt.
  b. Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während der Körperhygiene
      sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.
  c. Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.

7. Gestaltung pädagogischer Programme und Disziplinierungsmaßnahmen
  a. Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer
      Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung,
      Gruppenstrafe oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
  b. Einwilligungen der Schutzbefohlenen in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung, Gruppenstrafe
      oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen,
      auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.

8. Pädagogisches Arbeitsmaterial
  a. Die Auswahl von Arbeitsmaterial hat pädagogisch und altersadäquat zu erfolgen.
  b. Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für diesen Bereich ist besonders zu
      beachten.
  c. Teilweise könnten Medien durch ihren Inhalt traumatisieren bzw. retraumatisieren. Deshalb wird auf
      eine angemessene Altersempfehlung sowie auf Inhaltswarnungen (z.B. bei Missbrauch, häuslicher
      Gewalt, Suizid, Selbstverletzung etc.) gesetzt um Lehrenden den Medieneinsatz zu erleichtern und
      Risiken zu vermeiden.

9. Jugendschutzgesetz und sonstiges Verhalten
      Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, besonders das Jugendschutzgesetz
      (JuSchG) ist zu beachten. Zum Verhalten von Bezugspersonen gilt insbesondere:
  a. Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit
      junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokale oder
      Lokale der Rotlichtszene ist untersagt.
  b. Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern
      und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen,
      pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene
      durch Bezugspersonen ist verboten.
  c. Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen (gemäß Jugendschutzgesetz) durch
      Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum
      Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt
      werden, z.B. durch gemeinsame nächtliche Ausflüge zur Tankstelle.
  d. Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein
      Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen
      zulässig; dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial oder Texten,
      die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei Veröffentlichungen ist das
      allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten.
  e. Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien
      wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie
      Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder
      sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.

10. Verstöße gegen den Verhaltenskodex
  a. Die Mitarbeitenden sind über das geltende Beschwerdemanagement informiert und kennen das
      notwendige Vorgehen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex bzw. der Äußerung von
      Verdachtsfällen.
  b. Im geltenden Qualitätsmanagementsystem (QESplus) ist im Bereich Beschwerdemanagement ein
      entsprechender Passus für unsere Teilnehmenden enthalten.

11. Veröffentlichung des Verhaltenskodexes
  a. Der Verhaltenskodex wird allen Mitarbeitenden im Rahmen einer Personalversammlung vorgestellt.
  b. Bei Neueinstellungen ist der Verhaltenskodex Teil des Erstgesprächs.
  c. Alle Mitarbeitenden unterzeichnen eine Erklärung, den Verhaltenskodex zu kennen, ihn verstanden
      zu haben und einzuhalten.
  d. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEB wird der Hinweis auf die Internetseite gegeben,
      auf der dieser Verhaltenskodex zu finden ist.

III. Handlungsleitfaden im Verdachtsfall - Beschwerdeweg

1. Wer kann eine Beschwerde führen?
Grundsätzlich können sich alle Personen über Vorfälle, die gegen den Verhaltenskodex verstoßen,
beschweren. Der Verhaltenskodex ist Teil des Schutzkonzeptes und im Internet einsehbar oder ist auf
Nachfrage als Druckversion in den Geschäftsstellen erhältlich.

2. An wen richte ich meine Beschwerde?
Beschwerden über haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende der KEB sind formlos mündlich oder in Textform
an die Leitung der Abteilung Katholische Erwachsenenbildung oder die „Ansprechpartner/innen für Hinweise
auf sexuellen Missbrauch, sexuelle Übergriffe und sexualbezogene Grenzverletzungen“ zu richten.
Die Beschwerde wird unbedingt vertraulich behandelt.
Die aktuellen Ansprechpartner sind hier zu finden: https://bistum-regensburg.de/dienst-hilfe/praevention-missbrauch/sexueller-missbrauch/

3. Was passiert mit meiner Beschwerde?
Wenn die Beschwerde an die „Ansprechpartner/innen für Hinweise auf sexuellen Missbrauch, sexuelle
Übergriffe und sexualbezogene Grenzverletzungen“ gerichtet wurde, gelten die dortigen Verfahrenswege.
Bei einer Beschwerde an die Leitung der KEB wird diese zunächst unmittelbar auf Stichhaltigkeit geprüft. Bei
konkreten Anhaltspunkten werden die „Ansprechpartner/innen für Hinweise auf sexuellen Missbrauch,
sexuelle Übergriffe und sexualbezogene Grenzverletzungen“ des Bistums Regensburg informiert.
Der/die Beschwerdeführer/in erhält sofort eine entsprechende Rückmeldung.

4. Information
Der Beschwerdeweg ist auf allen Homepages der KEB im Bistum Regensburg veröffentlicht und die
Mitarbeitenden sind darüber in Kenntnis gesetzt.

IV. Verpflichtungserklärung

 

________________________________          ___________________
Name, Vorname                                           Geburtsdatum

 

Ich habe eine Ausfertigung des Verhaltenskodex der KEB im Bistum
bekommen, gelesen und verstanden.

 

Ich verpflichte mich, den festgelegten Verhaltenskodex und die Verfahrenswege zu beachten und
umzusetzen.

 

____________________________            ____________________________
Ort, Datum                                                  Unterschrift Mitarbeiter/in

 

Diese Verpflichtungserklärung wird der Personalakte beigelegt.

 

V. Inkrafttreten

Dieses Schutzkonzept tritt nach Beschluss des Vorstands der KEB am 1.1.2024 in Kraft.
Fortlaufende Änderungen und Anpassungen im Schutzkonzept bedürfen keines weiteren Beschlusses des
Vorstandes.

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